Befahrungsregeln
Auszug aus Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs (Befahren und Betreten) am Schwarzen Regen vom 02.05.2011 zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2017
Das Befahren und Betreten des Schwarzen Regen wird im Geltungsbereich dieser Verordnung wie folgt beschränkt:
1. Es dürfen nur kleine Fahrzeuge (Boote) ohne eigene Triebkraft verwendet werden. Als solche gelten: Kanus (Kajaks, Kanadier), Schlauch- und Ruderboote sowie sonstige Schwimmkörper. Die Boote und sonstige Schwimmkörper dürfen höchstens 4 Plätze haben und maximal 6 m lang sein.
2. Das Befahren des Schwarzen Regen ist nur von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und nur bei Erscheinen des Textes „Befahren erlaubt“ (ersichtlich auf der Internetseite www.landkreis-regen.de ) erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten oder bei Erscheinen des Textes „Befahren nicht erlaubt“ (ersichtlich auf der Internetseite www.landkreis-regen.de) ist das Befahren des Schwarzen Regen verboten.
3. Der Text „Befahren erlaubt“ erscheint, wenn am Fahrtag in der Zeit von 0.15 Uhr bis 12.00 Uhr der 15-Minutenwert des Pegelstands beim Pegel Sägmühle lt. Hochwassernachrichtendienst Bayern - in der Zeit vom 15.04.-15.06. eines Jahres mindestens 62 cm - in der übrigen Zeit mindestens 58 cm zehnmal erreicht bzw. überschritten hat.
4. Das Ein- und Aussetzen und das Umtragen von Booten bei Wehranlagen ist nur an folgenden, im Gelände mit einem Schild gekennzeichneten Stellen zulässig: - Raithsäge (Parkplatz) - Oberauerkiel - Schmalzgrub (Notausstieg) - Wasserkraftanlage vor Firma Pfleiderer - Kreisverkehr in Teisnach - Marienthal - Gumpenried - Gumpenrieder Schwall (Notausstieg) - Campingplatz (Gstadt) - Campingplatz (Schnitzmühle)
5. Das Anlanden und Betreten der Kiesbänke und Inseln ist ganzjährig verboten. 6. Das Befahren ist nur in der Flussmitte bzw. an der tiefsten Stelle erlaubt.